Satzung der Gesellschaft für Kultur und Raumfahrt e.V.
§ 1 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt den gemeinnützigen Zweck,
a) die vielfältigen interdisziplinären Wechselbeziehungen von Kultur und Raumfahrt zu erforschen, zu dokumentieren, zu reflektieren, zu diskutieren, öffentlich bekannt zu machen, künstlerisch zu gestalten und im Bildungswesen zu verankern;
b) durch Öffentlichkeitsarbeit eine kritische und anregende Reflexion und Diskussion der übergeordneten Motive und Orientierungen der Raumfahrt zu ermöglichen;
c) mit wissenschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen sowie Publikationen den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Disziplinen und Berufsgruppen zu fördern;
d) die Verbindung zwischen Kultur und Raumfahrt in allen Bereichen des
Bildungswesen darzustellen, zu diskutieren und zu vertreten;
e) mit künstlerischen Arbeiten und Darbietungen die kulturellen Dimensionen der Raumfahrt zu erschließen und zu präsentieren;
f) durch Förderung der Imaginationskraft die Fähigkeit zur Innovation und visionären Gestaltungskraft im Allgemeinen und insbesondere von Weltraumprojekten anzuregen.
(2) Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig tätig im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Etwaige Überschüsse werden nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Kultur und Raumfahrt“.
(2) Nach Eintrag in das Vereinsregister erhält der Name den Zusatz „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitglieder
(1) Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Antrag. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(3) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
(4) Ordentliche Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Vereinszweck verfolgen.
(5) Außerordentliche Mitglieder sind Fördermitglieder.
(6) Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um die Ziele des Vereins erworben haben und deren Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wurde
§ 4 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(2) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch Austritt. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
b) Durch den Tod des Mitglieds oder durch Erlöschen der juristischen Person.
c) Durch Ausschluss, wenn das Mitglied mit seinem Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder gegen dessen Belange verstößt, insbesondere, wenn es den satzungsgemäßen oder sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dem Auszuschließenden sind die gegen ihn erhobenen Vorwürfe schriftlich zur Stellungnahme bekannt zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand endgültig.
d) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber
dem Vereinsvermögen.
§ 6 Finanzierung
(1) Der Verein finanziert sich durch:
a) Einnahmen, z. B. durch Eintrittsgelder zu eigenen Veranstaltungen
b) Öffentliche Fördergelder
c) Private Fördergelder
d) Industrielle Fördergelder
e) Spenden und Beiträge der Mitglieder
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt. Auf der Gründerversammlung am 18.12.2010 wurde beschlossen, den Mitgliedsbeitrag auf 50 Euro festzulegen. Studenten, Harz IV-Empfänger und Geringverdiener können auf Antrag an den Vorstand von der Mitgliedsgebühr befreit werden.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist auch dann für das ganze Geschäftsjahr zu zahlen, wenn die Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres beginnt oder endet.
§ 7 Kassenprüfer
Zum Ende des Geschäftsjahres ist die Kasse durch die/den von der Mitgliederversammlung bestellte/n Schatzmeisterin bzw. Schatzmeister zu prüfen.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahres-Hauptversammlung) ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche verkürzt werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts des Kassenprüfers und über die Entlastung des Vorstandes.
b) Die Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers. Der Kassenprüfer (der nicht dem Vorstand angehören darf) hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung nach Anmeldung beim Vorstand zu prüfen. Über diese Prüfung hat er der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c) Die Genehmigung von Kreditaufnahmen ab einer Höhe von 5.000 €.
d) Die Verabschiedung und Änderung der Satzung.
e) Die Abberufung des Vorstandes.
f) Die Auflösung des Vereines.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 1/4 der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat 1 Stimme.
Das Stimmrecht ist übertragbar.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
(7) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(9) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der
2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter
von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend
ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die
Anwesenheit eines Vorstandsmitgliedes kann auch in Form einer video- und
sprachgestützten Verbindung (Videotelefonkonferenz) erfolgen.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 ordentlichen Mitgliedern:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) dem künstlerischen Beisitz.
(2) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Die Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einzuberufen.
(4) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich oder in Form einer video- und sprachgestützten Verbindung (Videotelefonkonferenz) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären. Fernmündlich oder per Videotelefonkonferenz gefasste Vorstandsbeschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und von dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(5) Der Vorstand kann abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Zur Abwahl ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
(7) Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.
(8) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Geschäftsführer bestellen und ein Büro einrichten. Die rechtliche Stellung des Geschäftsführers ergibt sich aus § 30 BGB und dem schriftlichen Anstellungsvertrag. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
(9) Zur Unterstützung des Vorstandes kann er Arbeitsausschüsse für besondere Aufgaben bilden oder Mitarbeiter einstellen bzw. freie Mitarbeiter als Honorarkräfte beschäftigen.
10) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Mitglieder das Recht, kommissarisch einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(11) Die Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes ist ehrenamtlich. Dies schließt den Abschluss entgeltlicher Verträge im Einzelfall nicht aus.
(12) Die Vorstandsmitglieder sind angesichts ihres ehrenamtlichen Einsatzes im Rahmen dieser Tätigkeiten von der Haftung für Fahrlässigkeit im Innenverhältnis zum Verein befreit. Soweit sie Versicherungsleistungen erhalten, sind diese dann heranzuziehen. Der Verein Gesellschaft für Kultur und Raumfahrt stellt die genannten Personen von Ansprüchen Dritter frei.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Aktivitäten des Vereins und betraut einzelne Vereins-Mitglieder mit besonderen Aufgaben oder beauftragt sie, ein Amt zu führen, wie z.B. das Amt des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
(3) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins,
b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) die Einberufung der Mitglieder-Jahres-Hauptversammlung und weiterer Mitgliederversammlungen,
d) die Vorlage des Rechenschaftsberichts und des Finanzberichts,
e) die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
§ 12 Beirat
Der Beirat setzt sich aus Künstlern und Wissenschaftlern zusammen, hat beratende Funktion und unterstützt in eigener Initiative die Arbeit des Vorstandes. Auf Vorschlag des Vorstandes werden drei bis sieben Beiräte auf jeweils drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 13 Vermögen
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 14 Satzungsänderung
Eine Änderung in dieser Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist der zu ändernde Paragraph bekannt zu geben. Eine Satzungsänderung kann nur von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Für die im Rahmen des Eintragungsverfahrens evtl. erforderlichen Satzungsänderungen wird dem Vorstand Vollmacht erteilt.
§ 15 Auflösung des Vereins und Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Die Auflösung eines Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden und vertretenen ordentlichen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an den Künstlerverein Onomato e.V. in Düsseldorf zwecks Durchführung des gemeinnützigen Ziels, die Reflexion und die Diskussion über Philosophie zu fördern, wie es einem Zweck in der Satzung des gemeinnützigen Vereins Onomato entspricht.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht Liquidatoren bestellt, sind alle Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte unter Berücksichtigung der Vorgaben des Finanzamtes abzuwickeln.
(4) Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.
Tag der Erstellung: 18.12.2010
